§ 4 ONE G

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 15.04.2021
§ 4 Vertretung durch die Finanzprokuratur
Die Gesellschaft ist berechtigt, die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

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