§ 5 OEADG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 5 Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerbestimmungen
Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der OeAD-Gmbh'>Gmbh und anderer Gesellschaften, AN denen die OeAD-Gmbh'>Gmbh zumindest mehrheitlich beteiligt ist, gilt das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. Sämtliche Arbeitsstätten der OeAD-Gmbh'>Gmbh bilden einen einheitlichen Betrieb gemäß § 34 ArbVG. Ebenso sind die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, anzuwenden.

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