§ 12 OEADG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2009
§ 12 Vertretung durch die Finanzprokuratur
Die OeAD-Gmbh'>Gmbh ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

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