Nationalrats-Wahlordnung 1992

NRWO
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag
(1) Der Nationalrat besteht aus 183 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt werden.
(2) Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Stichtag zu enthalten. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl und muss am zweiundachtzigsten Tag vor dem Wahltag liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 13, 14, 16 und 25 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechts (§ 21 Abs. 1) und der Wählbarkeit (§ 41).
(3) Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist auch in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.
In Kraft seit 01.01.2015
§ 2 Landeswahlkreise, Stimmbezirke
(1) Das Bundesgebiet wird für Zwecke der Wahl in neun Landeswahlkreise eingeteilt; hierbei bildet jedes Bundesland einen Landeswahlkreis. Der Landeswahlkreis führt die Bezeichnung des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer richtet.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt, unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Wahlkarte, vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Gemeindewahlbehörden und die Sprengelwahlbehörden sein.
(3) Grundsätzlich bildet jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem Statut einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 3 Regionalwahlkreise
(1) Die Stimmbezirke der Landeswahlkreise werden in einem oder mehreren Regionalwahlkreisen zusammengefaßt. Die Regionalwahlkreise führen die Nummer ihres Landeswahlkreises und werden zusätzlich mit Buchstaben in alphabetischer Reihenfolge bezeichnet.
(2) Die Regionalwahlkreise sind:
(3) Die Stimmbezirke der Regionalwahlkreise sind aus der Anlage 1 ersichtlich.
In Kraft seit 01.01.2017
§ 4 Zahl der Mandate in den Wahlkreisen, Berechnung nach der jeweils letzten Volkszählung
(1) In jedem Wahlkreis gelangen so viele Nationalratsmandate zur Vergabe, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 bis 5 ergibt.
(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006) im Gebiet der Republik ihren Hauptwohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl der im Ausland lebenden Staatsbürger, die am Stichtag (§ 1 Abs. 1 des Registerzählungsgesetzes) in der Wählerevidenz eingetragen waren, ist durch die Zahl 183 zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu berechnen. Er bildet die Verhältniszahl.
(3) Jedem Landeswahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung im Landeswahlkreis ihren Hauptwohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl der im Ausland lebenden Staatsbürger, die am Stichtag (§ 1 Abs. 1 des Registerzählungsgesetzes) in der Wählerevidenz im Bereich des Landeswahlkreises eingetragen waren, enthalten ist.
(4) Können auf diese Weise noch nicht alle 183 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Landeswahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hierbei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Landeswahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Landeswahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, daß es sich um die Zuweisung des letzten der 183 Mandate handelt. Hätten auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich hoher Dezimalreste zwei oder mehrere Landeswahlkreise den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welchem Landeswahlkreis dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.
(5) Jeder Regionalwahlkreis erhält soviele der dem jeweiligen Landeswahlkreis zugewiesenen Nationalratsmandate zur Vergabe, wie die Berechnung in sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 und 4 ergibt.
In Kraft seit 01.07.2007
§ 5 Verlautbarung der Mandatszahlen
(1) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß § 4 entfallenden Mandate ist vom Bundesminister für Inneres unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung zu ermitteln und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Volkszählung stattfinden.
(3) Zum Wirksamwerden einer Gebietsänderung ist die Verlautbarung der Mandatszahlen (Abs. 1) neuerlich durchzuführen. Mit dieser Kundmachung tritt die letzte Kundmachung der Mandatsverteilung außer Kraft.
In Kraft seit 01.01.2017
§ 6 Allgemeines
(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzbeisitzer zu berufen.
(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im übrigen gleichzuhalten.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.
(5) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.
(6) Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in ein und derselben Wahlbehörde ist unzulässig.
(7) Die Wahlleiter, ihre Stellvertreter, die Beisitzer, die Ersatzbeisitzer, die Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4 sowie die Hilfskräfte gemäß § 7 Abs. 2 sind verpflichtet, alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 BVG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
In Kraft seit 01.09.2025
§ 7 Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter
(1) Die Durchführung und Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.
(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von dem Amt zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 8 Gemeindewahlbehörden
(1) Für jede Gemeinde, ausgenommen in Statutarstädten, wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. In Statutarstädten, in Wien insoweit nicht der Magistrat zuständig ist, tritt die Bezirkswahlbehörde an die Stelle der Gemeindewahlbehörde.
(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 5, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(4) Ein auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen an Stelle eines Bürgermeisters vorübergehend eingesetzter Organwalter (z. B. Regierungskommissär, Amtsverwalter) hat die einem Bürgermeister auf Grund dieses Bundesgesetzes zukommenden Rechtshandlungen wahrzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 9 Sprengelwahlbehörden
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In den Landeswahlkreisen außerhalb von Wien kann in einem der Wahlsprengel auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 10 Bezirkswahlbehörden
(1) Für jeden politischen Bezirk (Verwaltungsbezirk), jede Stadt mit eigenem Statut und in der Stadt Wien am Sitz eines jeden Magistratischen Bezirksamtes wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirkswahlbehörden in Wien richtet sich nach dem Zuständigkeitsbereich des Magistratischen Bezirksamtes.
(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister, in der Stadt Wien aus dem Leiter des Magistratischen Bezirksamtes oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(3) Der Bezirkswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.
(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen außerhalb Wiens nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeindewahlbehörden, in Wien nicht gleichzeitig Mitglieder der Landeswahlbehörde für den Landeswahlkreis Wien sein.
In Kraft seit 01.03.2010
§ 11 Landeswahlbehörden
(1) Für jedes Bundesland wird am Sitz des Amtes der Landesregierung eine Landeswahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
In Kraft seit 01.03.2010
§ 12 Bundeswahlbehörde
(1) Für das ganze Bundesgebiet wird am Sitz des Bundesministeriums für Inneres die Bundeswahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Bundesminister für Inneres als Vorsitzendem und Bundeswahlleiter und siebzehn Beisitzern, darunter zwei Richter des Dienst- oder Ruhestandes.
(3) Die Mitglieder der Bundeswahlbehörde dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.
(4) Der Bundesminister für Inneres hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(5) Die Bundeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 7 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechts kann die Bundeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse (Stimmlisten) können von der Bundeswahlbehörde nicht abgeändert werden.
(6) Die Bundeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 13, 14, 16, 39, 47, 61, 106, 109, 111, 112 und 124 Abs. 3 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 13 Fristen zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter
(1) Die Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 8, 10 und 11 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, daß es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 14 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber demjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder einem von diesem Beauftragten durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben.
(3) Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 7 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 14 Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer
(1) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung (§ 42) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 15 Abs. 3 zu bestellenden, nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den im Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen. Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 15 Abs. 2, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Stichtag zukommt.
(2) Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 6 Abs. 3 entsprechen.
(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Bundeswahlbehörde an den Bundesminister für Inneres als Bundeswahlleiter, für die Bildung der Landeswahlbehörden an den Landeshauptmann, für die Bildung der Bezirkswahlbehörden an den Landeswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.
(4) Verspätet einlangende Eingaben sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, daß es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
(5) Der Wahlleiter kann verlangen, daß die Vertrauensleute einer Partei, die Vorschläge gemäß Abs. 1 einbringt, ausdrücklich und schriftlich erklären, daß sich diese Partei an der Wahlbewerbung gemäß § 42 beteiligen wolle. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so gelten die Vorschläge als nicht eingebracht. Sind dem Wahlleiter die Vertrauensleute bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Nationalrat vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens hundert Wahlberechtigten unterschrieben wird.
(6) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 5 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.05.1993
§ 15 Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen
(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der vor jeder Wahl neu zu bildenden Bundeswahlbehörde werden von der Bundesregierung berufen.
(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt dem jeweiligen Wahlleiter, und zwar bei den Landeswahlbehörden dem Bundeswahlleiter, bei den Bezirkswahlbehörden dem Landeswahlleiter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie den besonderen Wahlbehörden dem Bezirkswahlleiter. Tritt hierdurch in der Zusammensetzung der Wahlbehörden gegenüber dem Zeitpunkt der Wahlausschreibung eine Änderung ein, so haben die Vertreter der von der Änderung betroffenen Parteien (§ 14 Abs. 1) innerhalb der von der Wahlbehörde zu bestimmenden Frist die erforderlichen Vorschläge einzubringen.
(3) Die nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden auf Grund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden. Für die Bundeswahlbehörde können wahlwerbende Parteien, die im zuletzt gewählten Nationalrat vertreten sind, aber unter Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlenverfahrens keinen Anspruch auf Entsendung eines Beisitzers hätten, jeweils einen Beisitzer nominieren. Die verbleibende Anzahl der Beisitzer ist auf die übrigen wahlwerbenden Parteien unter Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates festgestellten Stärke aufzuteilen.
(4) Hat eine Partei (§ 14 Abs. 1) jedoch gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Nationalrat durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörden und der Bundeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Nationalrat nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 5 sowie der §§ 6 Abs. 3, 14, 16 Abs. 2, 19 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, 20 und 56 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß Anwendung.
(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.
(6) Hätten auf die Berufung eines Beisitzers oder eines Ersatzbeisitzers zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welche Partei einen Beisitzer oder einen Ersatzbeisitzer nominieren darf, das Los, das nach Ladung von Vertrauensleuten der betroffenen Parteien und gegebenenfalls in deren Anwesenheit vom Wahlleiter zu ziehen ist.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 16 Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer
(1) Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Vorsitzenden durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.
(3) Die Sprengelwahlbehörden können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 14 Abs. 4 angeführten Gründe unabweislich geworden ist.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 17 Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden
(1) Die Wahlbehörden, ausgenommen die Sprengelwahlbehörden sowie die besonderen Wahlbehörden, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 15 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden sowie die besonderen Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
(3) Ein Ersatzbeisitzer wird bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn er für einen Beisitzer tätig wird, der von derselben Partei vorgeschlagen worden ist und an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 18 Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter
(1) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensleute heranzuziehen.
(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 14 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.
(3) Außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 sowie der §§ 15 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 113 kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.
In Kraft seit 01.05.1993
§ 19 Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer
(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des freigewordenen Mandates zu erstatten.
(2) Auch steht es den Organen, die Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(3) Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer und Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, in einem Landeswahlkreis keinen Landeswahlvorschlag eingebracht (§ 42) oder wurde ihr Landeswahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 49), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzbeisitzer in der betreffenden Landeswahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden ihre Mandate, in der Bundeswahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Partei in keinem Landeswahlkreis einen Landeswahlvorschlag eingebracht hat oder von ihr in keinem Landeswahlkreis ein Landeswahlvorschlag veröffentlicht wurde. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzer und der Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 15 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene Partei keine Beisitzer und Ersatzbeisitzer nominiert hat.
(4) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Nationalrates nicht mehr den Vorschriften des § 15 Abs. 3, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.
(5) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 4 sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie die §§ 15 und 16 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen nach Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem dreißigsten Tag nach dem Wahltag beginnt. Bei Änderungen nach Abs. 4 können innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes auch Parteien die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß § 14 Abs. 1 von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben. Ein solches Vorschlagsrecht steht den Parteien auch vor Bundespräsidentenwahlen, Europawahlen, Volksabstimmungen oder Volksbefragungen ab dem Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Stichtag zu.
(6) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt, es sei denn, die nachträgliche Bildung einer Wahlbehörde gemäß § 14 Abs. 4 ist unabweislich geworden. In einem solchen Fall sind die Vorschläge für die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am zehnten Tag nach Eintritt der Gebietsänderung einzubringen. Spätestens am 20. Tag nach diesem Zeitpunkt sind Beisitzer und Ersatzbeisitzer zu berufen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt hat die konstituierende Sitzung der betroffenen Wahlbehörde (§ 16) stattzufinden.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 20 Entschädigungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden
(1) Für die in vollem Umfang ausgeübte Tätigkeit in den Wahlbehörden am Wahltag sowie am ersten und vierten Tag nach dem Wahltag haben ihre Mitglieder wie folgt Anspruch auf Entschädigungen:
1. 33 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal bis zu drei Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit bis zu drei Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;
2. 66 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal bis zu sechs Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit von mehr als drei Stunden bis zu sechs Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;
3. 100 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal mehr als sechs Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit von mehr als sechs Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;
4. 50 Euro in Wahlbehörden (ausgenommen örtliche Wahlbehörden), die zur Briefwahl verwendete Wahlkarten im Ausmaß von mehr als zwei Stunden auszuwerten haben.
(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Vergütungssätze vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Vergütungssätze, so sind sie auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die Auszahlung der Entschädigung ist spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag von jener Gebietskörperschaft von Amts wegen zu veranlassen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 7 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.
(4) Von Mitgliedern der Wahlbehörden kann bis drei Monate nach dem Wahltag hinsichtlich des Grundes und der Höhe des Anspruchs bei der jeweils zuständigen Gebietskörperschaft (Abs. 3) ein Feststellungsantrag gestellt werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, findet Anwendung. Über Beschwerden gegen Bescheide nach dieser Bestimmung entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
(5) Der Aufwand für die Entschädigungen ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 7 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 20a Wahlbeobachter
(1) Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kann die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und deren Teilnehmerstaaten zur Entsendung von internationalen Wahlbeobachtern einladen.
(2) Gemäß Abs. 1 entsendete Wahlbeobachter sowie die erforderlichen Begleitpersonen genießen die Rechtsstellung von Bediensteten der OSZE oder von Vertretern von OSZE-Teilnehmerstaaten gemäß den §§ 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993 in der geltenden Fassung.
(3) Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten hat gemäß Abs. 1 entsendete Wahlbeobachter sowie die erforderlichen Begleitpersonen zu akkreditieren, diesen akkreditierten Personen eine entsprechende Bescheinigung auszustellen und die Namen der akkreditierten Personen der Bundeswahlbehörde zwecks Weiterreichung der Daten an die nachgeordneten Wahlbehörden in elektronischer Form zu übermitteln. Die Bundeswahlbehörde hat die Daten der akkreditierten Personen grundsätzlich bis zum dreiundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag auf elektronischem Weg allen nachgeordneten Wahlbehörden zu übermitteln. Liegen der Bundeswahlbehörde die Daten akkreditierter Personen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor oder werden vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten in der Folge weitere akkreditierte Personen namhaft gemacht, so ist eine Übermittlung dieser Daten auf elektronischem Weg an alle nachgeordneten Wahlbehörden auch nach dem dreiundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag zulässig.
(4) Wahlbeobachter sind befugt,
1. bei Sitzungen aller Wahlbehörden anwesend zu sein;
2. den Wahlvorgang im Wahllokal oder vor einer Wahlbehörde gemäß §§ 72 bis 74 ungehindert zu beobachten und Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis sowie in das Wählerverzeichnis zu nehmen;
3. bei der Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung gemäß §§ 84, 90 und 96 anwesend zu sein und diese ungehindert zu beobachten;
4. in die Niederschriften gemäß den §§ 85, 90, 99, 103 und 108 Einsicht zu nehmen und eine Zusammenstellung des Stimmenergebnisses zu erhalten;
5. auch nach Ende des Einsichtszeitraums gemäß § 25 in das Wählerverzeichnis sowie in Akten über Berichtigungsanträge (§ 28) und Beschwerdeverfahren (§ 32) Einsicht zu nehmen.
(5) Begleitpersonen dürfen Wahlbeobachter bei der Ausübung ihrer Befugnisse begleiten; eine selbständige Ausübung dieser Befugnisse steht ihnen nicht zu.
(6) Die Wahlbehörden haben Wahlbeobachter im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen und für die Beobachtung der Wahl zweckdienliche Auskünfte zu erteilen.
(7) Wahlbeobachtern und Begleitpersonen ist jede Art der Einflussnahme auf den Wahlvorgang, auf einen Wähler oder auf Entscheidungen einer Wahlbehörde untersagt. Bei Zuwiderhandlung kann der Wahlleiter einen Wahlbeobachter oder eine Begleitperson aus dem Wahllokal weisen.
(8) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann bei Zuwiderhandlung Wahlbeobachtern oder deren Begleitpersonen die gemäß § 20a Abs. 2 erteilte Akkreditierung entziehen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 21
(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.
In Kraft seit 20.07.2022
§ 22 Wegen gerichtlicher Verurteilung
(1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer
1. nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches – StGB strafbaren Handlung;
2. strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB;
3. strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947;
4. in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB
zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.
(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 25 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
In Kraft seit 01.10.2011
§ 23 Wählerverzeichnisse
(1) Die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden auf Grund der im ZeWaeR geführten Wählerevidenzen erstellt. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.
(2) Die Erstellung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes.
(3) Wählerverzeichnisse sind entweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 2 zu erstellen oder haben in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieser Muster zu entsprechen.
(4) Die Wählerverzeichnisse sind in den Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 24 Ort der Eintragung
(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag, 24.00 Uhr, seinen Hauptwohnsitz hat. Für im Ausland lebende Wahlberechtigte bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Wählerevidenz.
(2) Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.
(3) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 25 Auflegung des Wählerverzeichnisses
(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 26 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die – ausgenommen an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen – nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 28 und 33 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.
(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen. Darüber hinaus kann jedermann innerhalb des Einsichtszeitraumes im Internet, nachdem er sich mittels qualifizierter elektronischer Signatur identifiziert hat, im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR überprüfen, ob er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist.
(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 24 Abs. 3, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
(5) Der Gemeindewahlleiter, in Statutarstädten der Bezirkswahlleiter, hat Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) auch nach Ende des Einsichtszeitraumes zu den Amtsstunden Einsicht in die Wählerverzeichnisse sowie in Akten über Berichtigungsanträge (§ 28) und Beschwerdeverfahren (§ 32) zu gewähren.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 26 Kundmachung in den Häusern
(1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in welcher auf die bevorstehende Wahl, den Einsichtszeitraum (§ 25 Abs. 1) sowie die Amtsstelle samt Öffnungszeiten hingewiesen wird, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Die Kundmachung hat einen QR-Code aufzuweisen, über den jedermann unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR im Internet eine Überprüfung gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz vornehmen kann.
(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 27 Ausfolgung von Ausdrucken des Wählerverzeichnisses an die Parteien
(1) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50% der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Ausdrucke zu entrichten.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
(4) Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.
(5) Frühestens am dreiundvierzigsten, spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag haben die Gemeinden auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters eines veröffentlichten Landeswahlvorschlags des Landwahlkreises, dem die Gemeinde angehört, oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die Daten der Wählerverzeichnisse der Gemeinde in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Abs. 1 bis 4 bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 28 Berichtigungsanträge
(1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle (§ 25 Abs. 2) schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 WEviG) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 29 Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Geheimhaltung. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.09.2025
§ 30 Entscheidung über Berichtigungsanträge
(1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. § 7 AVG findet Anwendung.
(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 31 Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
(1) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 23 Abs. 1 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.
(2) Hat ein Antrag eines Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1) gemäß § 3 Abs. 1 WEviG noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums zu einer Eintragung in die Wählerevidenz der Gemeinde geführt, so ist er ebenfalls im Wählerverzeichnis zu erfassen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 32 Beschwerden
(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 30 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 2 bis 4 und 30 Abs. 2 sowie § 31 sind anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 33 Behandlung der nach dem WEviG erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden
Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des WEviG (§§ 6 bis 10) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Wählerevidenz sind die §§ 28 bis 32 anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 34 Abschluß des Wählerverzeichnisses
(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 40 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie nach Ablauf der im § 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen. Beim letztgenannten Ausdruck hat in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen. Überdies sind die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 35 Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten
(1) Am zwanzigsten Tag nach dem Stichtag hat die Bundeswahlbehörde die Zahl der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach Ländern, Regionalwahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen. Die Zahl der im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist jeweils getrennt auszuweisen.
(2) Desgleichen hat die Bundeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sowie am zweiten Tag vor dem Wahltag vorzugehen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 36 Teilnahme an der Wahl
(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(3) Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 34 Abs. 1) schnellstmöglich eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familienname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muss.
(4) Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformationen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 37 Ort der Ausübung des Wahlrechts
(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.
In Kraft seit 01.05.1993
§ 38 Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge einer Einschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 73 Abs. 1) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 72 oder 74 in Betracht kommt.
(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß § 73 eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 39 Ausstellung der Wahlkarte
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 38 Abs. 1 durch den Wahlberechtigten zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen eines Vertreters für einen Wahlberechtigten, insbesondere eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (§ 16 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997) selbstständig zu überprüfen. Im Fall des § 38 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen. Das Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 kann auch nach Beantragung einer Wahlkarte, spätestens bis am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, erfolgen.
(2) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerevidenz (§ 3 WEviG) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Nationalrats im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 3 Abs. 6 oder § 11 Abs. 4 WEviG beantragt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Wahlkarten-Formulare sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.
(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der ersichtlichen Aufdrucke aufzuweisen, darunter einen Barcode oder QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und auf der Wahlkarte aufzudruckenden Zahlencode zu enthalten hat. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Die Wahlkarten-Formulare sowie die Wahlkarten-Schablonen (Abs. 4) sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer regelmäßig durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.
(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag sind auch eine Aufstellung gemäß § 49 Abs. 8, eine Aufstellung gemäß § 106 Abs. 7 sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese gedruckte Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern ist auf Ersuchen eine Wahlkarten-Schablone () auszufolgen. Die rechte obere Ecke der Wahlkarten-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Nationalratswahl XXXX“ zu kennzeichnen.
(5) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:
1. Im Fall der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
2. Bei Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 72 Abs. 1 erwähnten Einrichtungen ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu richten. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.
3. Werden Wahlkarten an den in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
4. Bei nicht in Z 2 genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt, der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Wahlkarte erfolgte aufgrund eines Antrags gemäß § 3 Abs. 6 oder § 11 Abs. 4 WEviG.
5. Werden Wahlkarten an den nicht in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde übermittelt, so ist analog zu § 16 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes – ZustG vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an wahlberechtigte Personen ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.
6. Schriftlich beantragte Wahlkarten, die vom Antragsteller persönlich abgeholt werden, dürfen seitens der Gemeinde nur gegen eine Übernahmebestätigung ausgefolgt werden. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Bei Ausfolgung einer schriftlich beantragten Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person hat diese die Übernahme der Wahlkarte zu bestätigen.
7. Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.
(6) Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinden zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Die Weiterleitung der den österreichischen Vertretungsbehörden vorliegenden Empfangsbestätigungen auf elektronischem Weg ist zulässig. Die Gemeinden haben schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 der Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten der jeweiligen Bezirkswahlbehörde, zu übermitteln. Die jeweils zuständige Behörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde, in Statutarstädten dem Wahlakt des Stimmbezirks, anzuschließen.
(7) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
(8) Die Gemeindewahlbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 4 letzter Satz), die in den örtlich zuständigen Postgeschäftsstellen hinterlegt worden sind, zum Zeitpunkt der letzten Schließung der jeweiligen Postgeschäftsstelle vor dem Wahltag abgeholt und am Wahltag für eine Ausfolgung an den Antragsteller bereitgehalten werden. Zu diesem Zeitpunkt sind in den Postgeschäftsstellen hinterlegte, nicht behobene als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 4 letzter Satz) auszusondern und für eine Übergabe an eine von der Gemeindewahlbehörde entsendete Person bereitzuhalten. Die Gemeindewahlbehörden haben das Bundesministerium für Inneres über allenfalls in ihrem Bereich aufbewahrte, als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 4 letzter Satz) in Kenntnis zu setzen. Das Bundesministerium für Inneres hat geeignete Maßnahmen, z. B. Einrichtung einer Telefon-Hotline, zu treffen, dass Antragsteller über den Ort der Aufbewahrung von als Wahlkarten gekennzeichneten Sendungen (Abs. 4 letzter Satz) in Kenntnis gesetzt werden können. Bei österreichischen Vertretungsbehörden hinterlegte, nicht behobene Wahlkarten sind nach dem Wahltag zu vernichten. Die Gemeinde, die eine solche Wahlkarte ausgestellt hat, ist hierüber auf elektronischem Weg in Kenntnis zu setzen.
(9) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 40 Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten
(1) Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Datenverarbeitung ZeWaeR unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes zu vermerken. Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
(2) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 38 Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.
(3) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 1 im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, gegliedert nach Ländern und Stimmbezirken, zu veröffentlichen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen. Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
(4) Über die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler enthalten die §§ 60, 68, 70 und 82 die näheren Vorschriften.
(5) Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Macht der Wähler von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so hat der Gemeindewahlleiter, in Statutarstädten der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, nach Entgegennahme der Wahlkarte die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. In gleicher Weise ist mit Wahlkarten vorzugehen, die der zuständigen Wahlbehörde im Postweg übermittelt worden sind. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(6) Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17.00 Uhr, hat die Gemeindewahlbehörde anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten, sowie der bei ihr hinterlegten oder allenfalls gemäß § 60 Abs. 4 weitergeleiteten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend, nach Vorsortierung im Sinn von § 60 Abs. 3 Z 1 bis 4, gegebenenfalls entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen. Anschließend sind die Wahlkarten unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen bis zum Wahltag in versiegelten Umschlägen zu verwahren. Die Vorgänge sind in Niederschriften der jeweiligen Wahlbehörden festzuhalten.
(7) Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, ist es im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR zu ermöglichen, den Status der Wahlkarte, soweit technisch möglich, auf elektronischem Weg zu überprüfen. Eine Person, die den Status der für sie ausgestellten Wahlkarte überprüfen möchte, hat sich hierzu im Fall einer Überprüfung auf elektronischem Weg mittels qualifizierter elektronischer Signatur, sonst bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu identifizieren.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 41
(1) Wählbar sind alle Personen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
1. zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
2. zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
3. zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen §§ 304 bis 307b StGB erfolgt ist.
Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.
In Kraft seit 01.09.2023
§ 42 Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Landeswahlvorschläge
(1) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag für das erste und zweite Ermittlungsverfahren (Landeswahlvorschlag) spätestens am achtundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Landeswahlbehörde vorzulegen; § 122 ist nicht anzuwenden. Der Landeswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Landeswahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Landeswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Landeswahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat der Landeswahlleiter der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Landeswahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Landeswahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muß, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.
(2) Der Landeswahlvorschlag muss von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde des Landeswahlkreises in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1) waren, unterstützt sein, und zwar in den Landeswahlkreisen Burgenland und Vorarlberg von je 100, in den Landeswahlkreisen Kärnten, Salzburg und Tirol von je 200, in den Landeswahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von je 400 und in den Landeswahlkreisen Niederösterreich und Wien von je 500 Personen. Hierbei sind dem Landeswahlvorschlag die nach Muster Anlage 4 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.
(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der am Stichtag zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung gemäß Abs. 3 getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 43 Inhalt der Landeswahlvorschläge
(1) Der Landeswahlvorschlag hat zu enthalten:
1. die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
2. die Landesparteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie im Landeswahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, und zumindest eine Regionalparteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens zwölf oder doppelt so vielen Bewerbern, wie in den Regionalwahlkreisen des Landeswahlkreises Abgeordnete zu wählen sind, jeweils in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufs, der Adresse (Hauptwohnsitz, bei Auslandsösterreichern Wohnsitz im Ausland) sowie allfälliger akademischer Grade jedes Bewerbers, wobei ein Bewerber nicht auf mehreren Regionalparteilisten gleichzeitig aufscheinen darf;
3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vorname, Familienname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des § 41 erfüllen muss.
(2) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der jeweiligen Parteiliste des Wahlvorschlages zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint, und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(3) Die Landeswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Landeswahlvorschläge unverzüglich der Bundeswahlbehörde und den anderen Landeswahlbehörden zu übermitteln. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 49 veröffentlichten Landeswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Bundeswahlbehörde und den anderen Landeswahlbehörden ungesäumt bekanntzugeben.
(4) Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel für die Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises in der Höhe von 435 Euro zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Vorlage des Wahlvorschlages (Abs. 1) bei der Landeswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 44 Unterscheidende Parteibezeichnung und Kurzbezeichnung in den Landeswahlvorschlägen
(1) Wenn mehrere Landeswahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen bzw. Kurzbezeichnungen tragen, so hat der Landeswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung bzw. Kurzbezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Landeswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei einer Nationalratswahl innerhalb der letzten zehn Jahre enthalten waren, zu belassen, die übrigen Landeswahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, daß die Landeswahlbehörde die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Landeswahlvorschlägen zu streichen hat.
(2) Desgleichen sind auch Landeswahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(3) Wenn ein Landeswahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Landesparteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Landeswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Landeswahlvorschlag als nicht eingebracht.
(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Landeswahlvorschlag früher eingebracht hat.
In Kraft seit 01.05.1993
§ 45 Landeswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter, Ersatz des zustellungsbevollmächtigten Vertreters
(1) Wenn ein Landeswahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Landeswahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.
(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Landeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Landeswahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.
In Kraft seit 01.07.2007
§ 46 Überprüfung der Landeswahlvorschläge
(1) Die Landeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Landeswahlvorschläge von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von der gemäß § 42 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten des Landeswahlkreises unterstützt und die in den Landesparteilisten sowie Regionalparteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Hierzu hat der Landeswahlleiter die Daten der Wahlwerber, gegebenenfalls unter Heranziehung eines vom Zustellungsbevollmächtigten übermittelten Dateisystems, elektronisch zu erfassen und zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 41 Abs. 1) eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Landeswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Landeswahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Landeswahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.
(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Landeswahlvorschlages ist von der Landeswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützer der Landeswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am fünfundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.
(3) Weist ein Landeswahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen (§ 42 Abs. 2) auf oder entspricht er mit Ausnahme der Regionalparteilisten nicht den im § 43 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen. Regionalparteilisten, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht und sind von der Veröffentlichung gemäß § 49 Abs. 1 auszunehmen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 43 Abs. 2) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hiervon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 47 Ergänzungsvorschläge
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 43 Abs. 2) gestrichen wird, so kann die Partei ihre jeweilige Landesparteiliste oder Regionalparteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Ergänzungsvorschläge für Parteilisten, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am fünfundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen.
In Kraft seit 18.04.2013
§ 48 Landeswahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern
(1) Weisen mehrere Landeswahlvorschläge im gleichen Landeswahlkreis den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Landeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am fünfundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Landeswahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Landeswahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.
(2) Weisen Landeswahlvorschläge in zwei oder mehreren Landeswahlkreisen den Namen desselben Bewerbers auf, so ist das Einvernehmen zwischen den betroffenen Landeswahlbehörden herzustellen und sinngemäß nach Abs. 1 vorzugehen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so entscheidet die Bundeswahlbehörde. Die gefällte Entscheidung ist von der Bundeswahlbehörde den betroffenen Landeswahlbehörden bis spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Landeswahlbehörden verbindlich.
In Kraft seit 12.07.2013
§ 49 Abschließung und Veröffentlichung der Landeswahlvorschläge
(1) Spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Falls eine Landesparteiliste oder Regionalparteiliste überzählige Bewerber enthält, sind diese zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge zu veröffentlichen und der Bundeswahlbehörde unverzüglich auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen.
(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Nationalrat vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Nationalratswahl im ganzen Bundesgebiet erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Nationalratswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Bundeswahlbehörde den Landeswahlbehörden bis spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Landeswahlbehörden verbindlich.
(4) Im Anschluß an die nach Abs. 3 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(5) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so ist diese Partei in der Veröffentlichung nicht zu berücksichtigen.
(6) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 43 Abs. 1 Z 1 bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.
(7) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hierbei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
(8) Die Landeswahlbehörden haben den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden spätestens am dreißigsten Tag vor der Wahl Aufstellungen (§ 39 Abs. 4), in denen die veröffentlichten Wahlvorschläge des Landeswahlkreises angeführt sind, im Ausmaß der bereitgestellten Wahlkarten-Formulare (§ 39 Abs. 3) zur Verfügung zu stellen. Weiters haben die Landeswahlbehörden den örtlichen Wahlbehörden in ausreichender Anzahl Abdrucke der Landesparteilisten für das Anschlagen in den Wahlzellen (§ 57 Abs. 4) zur Verfügung zu stellen. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf den Aufstellungen und Abdrucken hat zumindest 2,8 mm zu betragen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 50 Zurückziehung von Landeswahlvorschlägen und Regionalparteilisten
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Landeswahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am fünfundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen und von den drei Mitgliedern des Nationalrates oder der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.
(2) Ein Landeswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber der Landesparteiliste im eigenen Namen schriftlich bis zum fünfundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Landeswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
(3) Haben solcherart alle Wahlwerber auf einer Regionalparteiliste auf ihre Wahlwerbung verzichtet, so gilt lediglich diese Regionalparteiliste als zurückgezogen.
In Kraft seit 18.04.2013
§ 51 Rückerstattung des Kostenbeitrages
Wird ein Landeswahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 43 Abs. 4) zurückzuerstatten.
In Kraft seit 01.05.1993
§ 52 Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden, in Wien des Magistrates
(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) Außerhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine Gemeinde gemäß § 53 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 58 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17.00 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind spätestens am achtundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag festzusetzen.
(3) Die getroffenen Verfügungen sind von der Gemeinde unverzüglich ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 58 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
(4) Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde im Landeswahlkreis Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch die Ausübung des Wahlrechts oder die Bereitstellung eines Wahllokals wesentlich erleichtert wird. In diesem Fall hat die Gemeindewahlbehörde dieser Gemeinde die im § 58 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen festzusetzen. Bei der Bestimmung der Wahllokale sowie der Verbotszonen haben beide Gemeindewahlbehörden das Einvernehmen herzustellen.
(5) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 73 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist ortsüblich kundzumachen.
(6) Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Wahllokal eingerichtet ist oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein Wahllokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte wahlberechtigte Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein werden.
(7) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen, insbesondere jene, die die Orte der Wahllokale und die Wahlzeit betreffen, sind unverzüglich, allenfalls im Weg der Bezirkswahlbehörden, an die Landeswahlbehörden weiterzuleiten. Spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl haben die Landeswahlbehörden, in Wien der Magistrat, die gesammelten Daten der Bundeswahlbehörde auf elektronischem Weg zu übermitteln.
(8) Die Bundeswahlbehörde hat die ihr gemäß Abs. 6 übermittelten Daten spätestens am neunten Tag vor der Wahl in einem elektronischen Dateisystem zusammen zu fassen und dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weiterleitung an die im Bereich der OSZE für die Durchführung der Wahlbeobachtung zuständige Stelle zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 53 Wahlsprengel
(1) Größere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, daß am Wahltag in einem Wahlsprengel durchschnittlich höchstens etwa siebzig Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen.
(2) Auch Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.
(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wählern bedarf der Zustimmung der Landeswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.
In Kraft seit 01.05.1993
§ 54 Wahllokale
Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Tisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sowie ein Tisch für die Wahlbeobachter (§ 20a Abs. 1) sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokals womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht. Vor jedem Wahllokal sind die veröffentlichten Wahlvorschläge entsprechend § 49 Abs. 6 zweiter Satz sowie § 106 Abs. 7 zugänglich zu machen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 55 Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel
In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.
In Kraft seit 01.05.1993
§ 56 Wahllokale für Wahlkartenwähler
(1) Jedes Wahllokal ist von der zuständigen Behörde als Wahllokal für Wahlkartenwähler zu bestimmen. Davon abgewichen werden darf, wenn sich in einem Gebäude mehr als ein Wahllokal befindet und mindestens ein Wahllokal für Wahlkartenwähler in diesem Gebäude bestimmt wird, das barrierefrei erreichbar ist. Mitgliedern der Wahlbehörden sowie deren Hilfskräften und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.
(2) Die Bestimmungen der §§ 72 und 73 werden von den Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 57 Wahlzelle
(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als 500 Wahlberechtigten sind in Wahllokale mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kasten, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und von der anderen Seite verlassen kann.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und mit einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem haben sich in jeder Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle die von der Landeswahlbehörde zur Verfügung gestellten Abdrucke der abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Landesparteilisten sowie die Aufstellung gemäß § 106 Abs. 7 zu befinden.
(5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
(6) In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (§ 52 Abs. 6) hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 58 Verbotszonen
(1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde, in Wien vom Magistrat, zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwachebeamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
(3) Übertretungen der im Abs. 1 ausgesprochenen Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 59 Wahlzeit
Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist unter Beachtung des § 52 Abs. 2 so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert wird.
In Kraft seit 01.07.2007
§ 60 Vorgang bei der Briefwahl
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 38 und 39 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an eine zur Entgegennahme berechtigte Wahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.
(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder der Wahlberechtigte in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
2. die Wahlkarte nicht zugeklebt ist,
3. die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
4. die Daten des Wählers auf der Wahlkarte nicht erkennbar sind,
5. die Wahlkarte, außer im Fall des § 40 Abs. 6, nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist,
6. die Wahlkarte kein Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) enthält,
7. die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) enthält,
8. die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts (§ 64 Abs. 1) enthält,
9. das Wahlkuvert, abgesehen vom Aufdruck gemäß § 64 Abs. 1, beschriftet ist.
(4) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren. Außerhalb von Statutarstädten hat die Bezirkswahlhörde am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 12.00 Uhr, anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr im Postweg eingelangten oder hinterlegten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend auf die Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs aufzuteilen und an die Gemeindewahlbehörden unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen, bis 17.00 Uhr einlangend, in versiegelten Umschlägen zu übermitteln. Eine nach dieser Übermittlung eingelangte oder entgegengenommene Wahlkarte ist im Sinne des ersten Satzes zu erfassen und anschließend bis zur Auszählung (§ 90 Abs. 1) amtlich unter Verschluss zu verwahren. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9.00 Uhr, im Inland im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 17.00 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten.
(5) Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde, möglichst vor Beginn der Wahlhandlung, gegebenenfalls die gemäß § 40 Abs. 6 gebildeten Umschläge durch Boten an die zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übermitteln. Diese haben die Wahlkarten in ein gesondertes Behältnis zu legen. Die Übermittlung der Umschläge entfällt, wenn diese einem Wahlsprengel zugeordnet sind, für den die Gemeindewahlbehörde als örtliche Wahlbehörde tätig wird.
(6) Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 61
(1) Zu jeder örtlichen Wahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder Partei, deren Landeswahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei oder einer von diesem bevollmächtigten Person schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch eines Wahlzeugen durch die für die Namhaftmachung befugten Personen ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter, in Statutarstädten vom Bezirkswahlleiter, einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.
In Kraft seit 01.09.2025
§ 62 Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters
(1) Die Leitung der Wahl steht unbeschadet der Bestimmungen des § 60 der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.
(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben sowie durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens mitzuwirken.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 63 Beginn der Wahlhandlung
(1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (§ 68 Abs. 5), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§§ 75, 76) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 17 und 18 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 75 Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel (§§ 75, 76) bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im übrigen gelten für die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen der §§ 68 und 70.
In Kraft seit 12.07.2013
§ 64 Wahlkuverts
(1) Für die Wähler sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die auf der Lasche jeweils den Aufdruck „Bitte dieses Kuvert nicht zukleben!“ aufweisen. Für Stimmabgaben mittels Wahlkarten vor Wahlbehörden sind, ausgenommen bei Stimmabgaben gemäß § 70 Abs. 2, verschließbare beige-farbene Wahlkuverts zu verwenden, auf denen die Nummern der jeweiligen Landeswahlkreise aufgedruckt sind.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.
(3) Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts (Abs. 1) sowie für den Versand an die Bezirkswahlbehörden sind vom Bund zu tragen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 65 Betreten des Wahllokals
(1) Ins Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von Wählern, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben, die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen, sowie akkreditierte Personen gemäß § 20a Abs. 3 zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Akkreditierte Personen gemäß § 20a Abs. 3 haben sich bei Betreten des Wahllokals zu legitimieren. Danach hat der Wahlleiter die Zulassung der akkreditieren Personen anhand der von der Bundeswahlbehörde gemäß § 20a Abs. 3 übermittelten Liste zu überprüfen. Das Aufsuchen eines Wahllokals durch Wahlbeobachter ist in der Niederschrift festzuhalten.
(3) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 66 Persönliche Ausübung des Wahlrechts
(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Wähler mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreter, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch den Wähler (Abs. 1) sind nicht zulässig.
(4) Wer sich fälschlich als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
(5) Über die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 72 Abs. 1 erwähnten Einrichtungen enthält der § 72 die näheren Bestimmungen.
(6) Für Wähler mit kognitiven Behinderungen ist eine schriftliche Information über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Form herzustellen und jedenfalls im Weg der Gemeinden ortsüblich zu verbreiten.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 67 Identitätsfeststellung
(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.
(3) Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der in Abs. 2 bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch gemäß § 71 Abs. 1 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.
In Kraft seit 01.07.2007
§ 68 Stimmabgabe
(1) Der Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (§§ 67 und 70 Abs. 1). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Einem Wahlkartenwähler gemäß § 70 Abs. 2 hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages (§ 39 Abs. 4) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) auszuhändigen. Den übrigen Wahlkartenwählern hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen Wahlkuverts (§ 64 Abs. 1) ein verschließbares beige-farbenes Wahlkuvert seines Landeswahlkreises zu übergeben. Das Wahlkuvert gemäß § 64 Abs. 1 hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat jedoch ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte die Bezeichnung des Regionalwahlkreises aufweist, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Regionalwahlkreises (§ 75), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Regionalwahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel auszufolgen (§ 76). Auf den leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Landeswahlkreises und den Buchstaben des Regionalwahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen sind.
(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat. Ein Wahlkartenwähler, ausgenommen ein Wahlkartenwähler gemäß § 70 Abs. 2, hat das Wahlkuvert, bevor er es in die Wahlurne legt oder dem Wahlleiter übergibt, zu verschließen.
(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hierbei findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.
(5) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
1. Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 5 zu entsprechen.
2. Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist.
3. Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.
4. Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
5. Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen, den Wahlzeugen sowie den akkreditierten Personen gemäß § 20a Abs. 3 ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
6. Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 5) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 69 Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronischen geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses von einem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 70 Vorgang bei Wahlkartenwählern
(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 67 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 2 handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken.
(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettels und unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.
(3) In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die übergeordnete Bezirkswahlbehörde (§ 85 Abs. 3 lit. k) entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Wahlsprengel, die gemäß § 72 Abs. 1 eingerichtet sind, sowie für Wahlbehörden, die gemäß § 73 Abs. 1 eingerichtet sind.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 71 Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 72 Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe
(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 sind hierbei sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen, dass die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen ihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihr vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
(4) Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der §§ 39 und 40 sowie 68 und 70 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 73 Ausübung der Wahl durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler
(1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 38 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, spätestens am einundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die Zusammensetzung der besonderen Wahlbehörde entspricht jener der Sprengelwahlbehörde. Das Beisein von Wahlzeugen sowie von höchstens zwei akkreditierten Personen gemäß § 20a Abs. 3 ist zulässig. Die Bestimmungen der §§ 52 und 54 sind sinngemäß zu beachten.
(2) Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des § 72 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
(3) Die bei den Wahlhandlungen abgegebenen Wahlkuverts (§ 64 Abs. 1) sind gegebenenfalls nach Wahlsprengeln getrennt in versiegelte Behältnisse zu legen. Die beige-farbenen Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß § 38 Abs. 2 aus anderen Gemeinden sind gesondert aufzubewahren und in jedem Fall der Gemeindewahlbehörde zu übergeben. Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst lediglich die im § 84 Abs. 2 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 85 Abs. 2 lit. a bis i, Abs. 3 lit. a bis d und g sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben eine oder mehrere Wahlbehörden zu bestimmen, die die Wahlkuverts von Stimmabgaben vor der besonderen Wahlbehörde in die Feststellung des Ergebnisses miteinzubeziehen hat. Die besondere Wahlbehörde hat die versiegelten Behältnisse der jeweils zuständigen Wahlbehörde zu übergeben und diese Vorgänge in der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde festzuhalten. Die jeweils zuständige Wahlbehörde hat sodann nach Öffnung des versiegelten Behältnisses die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Gemeindewahlbehörde hat die beige-farbenen Wahlkuverts von in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wählern aus anderen Gemeinden nach den §§ 84 Abs. 4 erster und zweiter Satz und 85 Abs. 3 lit. g zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden bilden einen Teil des Wahlaktes der Gemeindewahlbehörde.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 74 Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten
Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (§ 72) sinngemäß zu beachten.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 75 Amtliche Stimmzettel des Landeswahlkreises
(1) Die amtlichen Stimmzettel für die Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises haben für jede wahlwerbende Partei eine gleichgroße Spalte vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der allfälligen Kurzbezeichnung, jeweils darunter freie Felder zur Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers auf der jeweiligen Bundesparteiliste der gewählten Partei und eines Bewerbers auf der jeweiligen Landesparteiliste der gewählten Partei sowie Bewerberrubriken in der Reihenfolge der Regionalparteiliste mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe von Familiennamen, Vornamen und Geburtsjahr, im Übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 49 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. In gleicher Weise sind Stimmzettel-Schablonen (§ 66 Abs. 1) herzustellen. Die amtlichen Stimmzettel und die Stimmzettel-Schablonen dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde und erst nach Einlangen der Mitteilung der Bundeswahlbehörde gemäß § 106 Abs. 6 hergestellt werden.
(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel des Landeswahlkreises hat sich nach der Anzahl der im Landeswahlkreis zu berücksichtigenden Listennummern und nach der Anzahl der Regionalbewerber der Parteien zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A3 zu entsprechen. Die rechte obere Ecke ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die allfälligen Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort „Liste“ ist klein zu drucken, für die Listennummern können einheitlich größere Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Aufdrucke hat ausschließlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden. Bei jenen wahlwerbenden Parteien, für die die Bundeswahlbehörde keinen Bundeswahlvorschlag veröffentlicht hat, ist das für die Vergabe von Vorzugsstimmen für die Bundesparteiliste vorgesehene Feld mit einer Schraffierung zu versehen.
(3) Die amtlichen Stimmzettel des Landeswahlkreises sind durch die Landeswahlbehörde den Sprengelwahlbehörden in Wien unmittelbar, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaft und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zuzüglich einer Reserve von 15% zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel des Landeswahlkreises sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hierbei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(4) Die Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels, der Stimmzettel-Schablone (§ 66 Abs. 1), der Aufstellungen gemäß § 49 Abs. 8 sowie für die Veröffentlichungen gemäß § 54 und § 57 Abs. 4 sind vom Bund zu tragen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 76 Leerer amtlicher Stimmzettel
(1) Der leere amtliche Stimmzettel hat Rubriken, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) und jeweils den Namen oder die Reihungsnummer eines Bewerbers der jeweiligen Bundesparteiliste, der jeweiligen Landesparteiliste und der jeweiligen Regionalparteiliste der von ihm gewählten Partei eintragen kann, sowie die aus dem Muster Anlage 7 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Das Ausmaß des leeren amtlichen Stimmzettels hat ungefähr dem Format DIN A5 zu entsprechen.
(3) Leere amtliche Stimmzettel sind den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, in der erforderlichen Anzahl zu übermitteln. § 75 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Weitere leere amtliche Stimmzettel sind dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weitergabe an die österreichischen Vertretungsbehörden zu übermitteln, damit diese leere amtliche Stimmzettel gegebenenfalls ausfolgen können, wenn Wahlkartenwählern der amtliche Stimmzettel abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist.
In Kraft seit 12.07.2013
§ 77 Gemeinsame Bestimmungen für den amtlichen Stimmzettel
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft. Hierbei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(3) Der Strafe nach Abs. 2 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
In Kraft seit 01.07.2007
§ 78 Gültige Ausfüllung
(1) Ein amtlicher Stimmzettel des Landeswahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der unter jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Spalte angeführte Partei wählen will.
(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung mindestens eines Bewerbers einer Parteiliste (§ 79) eindeutig zu erkennen ist.
In Kraft seit 01.07.2007
§ 79 Vergabe von Vorzugsstimmen
(1) Der Wähler kann jeweils eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Bundesparteiliste, der Landesparteiliste und der Regionalparteiliste der von ihm gewählten Partei vergeben.
(2) Eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Bundesparteiliste kann der Wähler durch die Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer des Bewerbers der jeweiligen Bundesparteiliste in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen Feld vergeben. Eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Landesparteiliste kann der Wähler durch die Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer des Bewerbers der jeweiligen Landesparteiliste in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen Feld vergeben. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Partei der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder die Reihungsnummer der jeweiligen Bundesparteiliste oder der jeweiligen Landesparteiliste oder bei Bewerbern derselben Bundesparteiliste oder derselben Landesparteiliste mit gleichen Namen jedenfalls die Reihungsnummer enthält.
(3) Eine Vorzugsstimme für einen Regionalbewerber kann der Wähler vergeben, indem er in einem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen Kreis links von dem Namen des Regionalbewerbers der wahlwerbenden Partei ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er für den in derselben Zeile angeführten Regionalbewerber eine Vorzugsstimme vergeben will.
(4) Die Vorzugsstimme für einen Regionalbewerber ist auch dann gültig, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Regionalbewerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Regionalbewerber eindeutig zu erkennen ist.
(5) Die Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber bezeichnet wurden oder der Bewerber einer Parteiliste, der nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Partei ist.
In Kraft seit 01.04.2017
§ 80 Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
1. auf allen Stimmzetteln die gleiche Partei vom Wähler bezeichnet wurde, oder
2. mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Partei ergibt, oder
3. neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 79 Abs. 5 und § 81 Abs. 3 nicht beeinträchtigt ist.
(2) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
In Kraft seit 01.05.1993
§ 81 Ungültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Partei der Wähler wählen wollte, oder
3. keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder
4. zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden, oder
5. eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält (§ 49 Abs. 5), oder
6. nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der in der gleichen Spalte angeführten Partei ist, oder
7. nur der Name oder die Reihungsnummer eines Bewerbers in ein Feld eingetragen wurde, das zu einer Landesparteiliste oder zu einer Bundesparteiliste gehört, in der der Name oder die Reihungsnummer des Bewerbers auf dem entsprechenden Wahlvorschlag nicht veröffentlicht worden ist, oder
8. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte.
(2) Leere oder abgesehen vom Aufdruck gemäß § 64 Abs. 1 beschriftete Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder der Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 82 Gültige Ausfüllung
(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Partei anführt, die in dem Landeswahlkreis, in welchem er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, veröffentlicht wurde.
(2) Der Wahlkartenwähler kann auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel durch Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers auf der jeweiligen Bundesparteiliste, eines Bewerbers auf der jeweiligen Landesparteiliste und eines Bewerbers auf der jeweiligen Regionalparteiliste der von ihm gewählten Partei jeweils eine Vorzugsstimme gültig vergeben.
(3) Die Vorschriften der §§ 78 bis 80 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 12.07.2013
§ 83 Ungültige Stimmzettel
(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte, oder
2. eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Landeswahlvorschlag in dem Landeswahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder
3. keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder
4. nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht in einer der Parteilisten der vom Wähler zu wählenden Partei aufscheint, oder
5. nur ein Bewerber einer Bundesparteiliste bezeichnet wurde, von der im Landeswahlkreis kein Landeswahlvorschlag veröffentlicht worden ist, oder
6. die Nummer des Landeswahlkreises und der Buchstabe des Regionalwahlkreises (§ 68 Abs. 1 vorletzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar sind.
(2) Die Bestimmungen des § 81 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 18.04.2013
§ 84 Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4, die Wahlzeugen sowie die akkreditierten Personen gemäß § 20a Abs. 3 verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wieviel amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Danach prüft die Wahlbehörde die Wahlkarten aus den gemäß § 40 Abs. 6 gebildeten Umschlägen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 60 Abs. 3 Z 1 bis 4. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 60 Abs. 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (§ 85) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß § 40 Abs. 6 vorletzter Satz festzuhalten.
(4) Danach hat die Wahlbehörde die Wahlurne zu entleeren und die beige-farbenen Wahlkuverts auszusondern, zu zählen und zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag ist die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Hierauf hat die Wahlbehörde die übrigen Wahlkuverts gründlich zu mischen und festzustellen:
a) die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;
b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
c) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) zuzüglich der Zahl der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler mit beige-farbenen Wahlkuverts mit der Zahl zu b) nicht übereinstimmt.
(5) Die Wahlbehörde hat hierauf die von den Wählern des Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
(6) Die nach Abs. 5 getroffenen Feststellungen sowie die Zahl der von Wahlkartenwählern mit beige-farbenen Wahlkuverts abgegebenen Wahlkuverts sind sofort in der Niederschrift (§ 85) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Regionalwahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies hierbei ausdrücklich anzugeben.
(7) Danach hat die Wahlbehörde die auf einen jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages sowie auf einer Bundesparteiliste entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 85 Niederschrift
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;
c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
d) die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 20a Abs. 3);
e) die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;
f) die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
g) die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler mit beige-farbenen Wahlkuverts;
h) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 71);
i) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);
j) die Feststellungen der Wahlbehörden nach § 84 Abs. 3 bis 5, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
k) gegebenenfalls die Zahl der gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Stimmbezirken sowie gegebenenfalls die Zahl der gemäß § 40 Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
a) das Wählerverzeichnis;
b) das Abstimmungsverzeichnis;
c) die den Wählern gemäß § 70 Abs. 1 oder Abs. 2 abgenommenen Wahlkarten;
d) die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
e) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
f) die gültigen Stimmzettel, die je nach den Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
g) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
h) die gemäß § 84 Abs. 7 ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle;
i) gegebenenfalls die beige-farbenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (§ 84 Abs. 4 zweiter Satz);
j) gegebenenfalls Unterlagen gemäß § 39 Abs. 6 und Abs. 7 sowie nicht behobene Wahlkarten gemäß § 39 Abs. 8;
k) gegebenenfalls die gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen und gezählten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, in Umschlägen verpackt sowie gegebenenfalls die gemäß § 40 Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten;
l) gegebenenfalls die fortlaufende Aufstellung gemäß § 40 Abs. 6.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Auf Wunsch hat der Wahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 3) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der örtlichen Wahlbehörde auszufolgen.
(6) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(7) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
(8) Handelt es sich um ein Wahllokal, das nur für Wahlkartenwähler bestimmt ist, so entfallen alle erforderlichen Tätigkeiten und Feststellungen, die blaue Wahlkuverts betreffen, insbesondere die Überprüfung von Stimmzetteln.
(9) Die gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, sind unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie noch am Wahltag mit der Niederschrift weitergeleitet werden können.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 86 Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien
(1) In Gemeinden außerhalb von Wien, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 84 Abs. 6 bekanntgegebenen Ergebnisse für den Gesamtbereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten, verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag, der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 84 Abs. 4 und 5 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Hierbei haben sie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle der Sprengelwahlbehörden für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages und für jeden Bewerber auf einer Bundesparteiliste die auf ihn jeweils entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich der Gemeinde in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 85 Abs. 2 lit. a bis f, i, j und k sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in § 84 Abs. 4 und 5 gegliederten Form zu enthalten.
(3) Den Niederschriften der im Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilage anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten ausgenommen Wien die Bezirkswahlbehörden, nach Bildung der Niederschriften am Wahltag, jedoch nicht vor 17.00 Uhr, dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmenergebnisse der Gemeinde, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, veröffentlicht werden.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 87 Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise bekannt zu geben und im Weg der jeweils übergeordneten Wahlbehörde der Bundeswahlbehörde mitzuteilen. Die Bundeswahlbehörde hat die Verlängerung oder Verschiebung umgehend dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weiterleitung an die im Bereich der OSZE für die Durchführung der Wahlbeobachtung zuständige Stelle bekannt zu geben.
(3) Hatte die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
(4) Ist aufgrund eines Ausfalls der Datenverarbeitung ZeWaeR oder aufgrund sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 88 Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde
Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
In Kraft seit 01.01.2024
§ 89 Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde
(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln. Das Übermitteln der Beilagen gemäß § 85 Abs. 3 lit. c, e bis g und j kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Beilagen an übergeordnete Wahlbehörden zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können.
(2) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von Wahlkartenwählern abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts unverzüglich nach der gemäß § 84 Abs. 4 vorgenommenen Zählung gesondert an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Gleichzeitig sind die Wahlkarten gemäß § 70 Abs. 3 zu zählen und an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.
(3) Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst die von Wahlkartenwählern abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts sowie die gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten nach Landeswahlkreisen zu ordnen und zu zählen. Anschließend sind die Wahlkarten anhand des auf diesen aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Schließlich sind die Wahlkuverts gemeinsam mit den Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen zu verpacken und unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 90 Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde
(1) Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die gemäß § 60 Abs. 2 oder 4 eingelangten sowie die gemäß § 70 Abs. 3 von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten des eigenen Regionalwahlkreises zunächst unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR auf ihre Vollzähligkeit. Danach prüft die Bezirkswahlbehörde die Wahlkarten, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 60 Abs. 3 Z 1 bis 5. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 60 Abs. 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Bezirkswahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in ein hierfür vorbereitetes Behältnis und mischt diese. Danach hat die Bezirkswahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
(2) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde die Wahlergebnisse gemäß Abs. 1 mit den Wahlergebnissen gemäß § 88 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten, die mit Hilfe der Datenverarbeitung ZeWaeR vorbereitet werden kann. Die Ergebnisse der sich aus den Auswertungen gemäß Abs. 1 ergebenden Stimmen sind getrennt auszuweisen. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde für die sich aus den Auswertungen gemäß Abs. 1 ergebenden Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in Vorzugsstimmenprotokolle einzutragen.
(3) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden alle Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden außerhalb Wiens alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.
(4) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Vorzugsstimmenprotokolle der Gemeinden sowie auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 2 letzter Satz für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages und für jeden Bewerber einer Bundesparteiliste die jeweils auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 91 zu ermitteln und für den Bereich des Stimmbezirks in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten.
(5) Die Niederschriften gemäß Abs. 1, 2 und 3 sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 4 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler entsprechend § 60 Abs. 4 erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln. Nicht miteinzubeziehen gewesene Wahlkarten sowie gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommene, der Bezirkswahlbehörde jedoch nicht fristgerecht weitergeleitete Wahlkarten sind unter Verschluss beizufügen.
(6) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die Wahlakten sind von den Sprengelwahlbehörden unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Abs. 3 bis 5 und die §§ 86 bis 89 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.
(7) Auf Wunsch hat der Bezirkswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.
(8) Am fünfzehnten Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Bundeswahlbehörde im Weg der Landeswahlbehörden bekanntzugeben. Weiters hat sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 91 Ermittlung der Vorzugsstimmen
(1) Jeder Bewerber auf einer der Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages hat durch jede gültige Bezeichnung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (§§ 79, 82 Abs. 2) eine Vorzugsstimme erhalten.
(2) Die Gesamtzahl der auf einen Bewerber entfallenen Vorzugsstimmen wird, getrennt nach Landesparteiliste und Regionalparteiliste, für den Bereich des Stimmbezirkes durch die Bezirkswahlbehörde, für die Bereiche des Landeswahlkreises und aller Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises von der Landeswahlbehörde ermittelt.
In Kraft seit 01.05.1993
§ 92 Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern im Inland außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an die Bundeswahlbehörde
Jede Landeswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß § 88 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts sowie die Gesamtzahl der in den Stimmbezirken rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Wahlkarten des eigenen Regionalwahlkreises und Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen, festzustellen und diese Zahlen unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Am Tag nach dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde diese Zahlen um die Zahlen der in den Stimmbezirken gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, aufgeschlüsselt nach gemäß § 90 Abs. 1 auszuwertenden Wahlkarten und gemäß § 89 Abs. 3 weiterzuleitenden Wahlkarten, zu ergänzen und der Bundeswahlbehörde ebenfalls auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
In Kraft seit 01.01.2016
§ 93 Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde
(1) Die Landeswahlbehörde hat hierauf auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 88 Abs. 1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern, die in einer Gemeinde des Landeswahlkreises als wahlberechtigt eingetragen sind, außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Stimmen sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der ungültigen Stimmen;
c) die Summe der gültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
(3) Die Landeswahlbehörde hat nach Vorliegen der Berichte gemäß § 90 Abs. 2 erster und zweiter Satz die darin enthaltenen, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen jeweils mit dem gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Stimmenergebnis zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung).
(4) Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.
In Kraft seit 01.10.2011
§ 94 Behandlung übermittelter Wahlkuverts von Wahlkartenwählern im Inland. Bericht an die Bundeswahlbehörde
(1) Nachdem sämtliche von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 89 Abs. 3 übermittelte Wahlkuverts von Wahlkartenwählern sowie die gemäß § 85 Abs. 3 lit. k eingelangten Wahlkarten bei der Landeswahlbehörde eingelangt sind und überdies auf Grund der Bekanntgabe gemäß § 88 Abs. 1 feststeht, dass weitere derartige Wahlkuverts sowie Wahlkarten nicht mehr einlangen werden, ist die Zahl der für jeden Landeswahlkreis bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden im Bereich der Landeswahlbehörde abgegebenen Wahlkuverts sowie Wahlkarten, aufgegliedert nach Landeswahlkreisen, festzustellen. Die Landeswahlbehörde hat sodann die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern sowie die gemäß § 85 Abs. 3 lit. k eingelangten Wahlkarten des eigenen Landeswahlkreises auszusondern.
(2) Die nach Abs. 1 getroffenen Feststellungen sind von der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Falls bei einem Landeswahlkreis solche Feststellungen mangels Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler nicht vorgenommen wurden, ist auch dies mitzuteilen.
(3) Jede Landeswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern aus anderen Landeswahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts sowie die gemäß § 85 Abs. 3 lit. k eingelangten Wahlkarten nach den acht anderen Landeswahlkreisen zu ordnen und für jeden der Landeswahlkreise die Feststellungen nach Abs. 1 in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschriften sind von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen und mit den zugehörigen Wahlkuverts und Wahlkarten den zuständigen Landeswahlbehörden in versiegelten Umschlägen auf die schnellstmögliche Art nachweislich so zu übermitteln, dass diese spätestens am dritten Tag nach dem Wahltag, 12.00 Uhr, einlangen. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Landeswahlbehörde. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2016
§ 95 Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde
(1) Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 93 Abs. 2 und § 94 Abs. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der Regionalwahlkreise, der neun Landeswahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen:
a) die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der ungültigen Stimmen;
c) die Summe der gültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
(2) Hierauf hat die Bundeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 96 Abs. 7, 97, 100, 101 sowie 107 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.
(3) Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.
In Kraft seit 01.01.2017
§ 96 Stimmenprotokoll mit Wahlzahl
(1) Nach Einlangen der gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten hat die Landeswahlbehörde diese anhand des jeweils auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Anschließend sind die Wahlkarten bis zur Auszählung (Abs. 2) amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(2) Am vierten Tag nach dem Wahltag, 9.00 Uhr, prüft die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR auf ihre Vollzähligkeit. Danach prüft die Landeswahlbehörde die Wahlkarten, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 60 Abs. 3 Z 1 bis 5. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 60 Abs. 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift der Landeswahlbehörde (§ 99) festzuhalten. Die Landeswahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in ein hierfür vorbereitetes Behältnis.
(3) Danach hat die Landeswahlbehörde die gemäß § 94 Abs. 1 vom eigenen Landeswahlkreis ausgesonderten Wahlkuverts sowie die gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden übermittelten Wahlkuverts dem Behältnis hinzuzufügen.
(4) Danach hat die Landeswahlbehörde die im Behältnis befindlichen Wahlkuverts nach gründlichem Mischen zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, unter Beachtung der §§ 78 bis 83 deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);
5. die Summe der ungültigen und nicht zuordenbaren Stimmen aus Wahlkuverts, die keinen amtlichen Stimmzettel enthalten haben.
(5) Danach hat die Landeswahlbehörde die gemäß Abs. 4 getroffenen Ermittlungen und die gemäß § 90 Abs. 2 übermittelten Berichte zusammenzufassen und unverzüglich der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben. Anschließend hat die Landeswahlbehörde die auf die Bewerber der Bundesparteiliste entfallenden Vorzugsstimmen aufgrund der von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 90 Abs. 4 übermittelten Vorzugsstimmenprotokolle zu ermitteln und in einem eigenen Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
(6) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 90 Abs. 5 übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und unter Einbeziehung der gemäß Abs. 1 getroffenen Feststellung die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß § 95 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Die Landeswahlbehörde in Wien hat die Stimmenergebnisse, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel und Stimmbezirke, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.
(7) Die Gesamtsumme der im Landeswahlkreis für die Parteien abgegebenen gültigen Stimmen wird anschließend durch die Anzahl der im Landeswahlkreis zu vergebenden Mandate geteilt. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl. Das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis und die Wahlzahl sind in einem Stimmenprotokoll festzuhalten.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 97 Endgültiges Ergebnis im Regionalwahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien
Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Regionalwahlkreis enthalten ist.
In Kraft seit 01.05.1993
§ 98 Zuweisung der Mandate an die Regionalbewerber der Regionalparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Regionalbewerber
(1) Die den Regionalbewerbern einer Partei gemäß § 97 vorbehaltenen Mandate werden nach den Vorschriften der Abs. 3 und 4 zugewiesen.
(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (§ 90 Abs. 4) und der gemäß § 96 Abs. 4 ausgezählten Stimmzettel die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Regionalbewerber der gewählten Parteiliste in den Regionalwahlkreisen des Landeswahlkreises entfallen sind. § 91 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist für jeden Regionalwahlkreis in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
(3) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Regionalbewerbern zugewiesen, die Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 14 % der auf ihre Partei im Regionalwahlkreis entfallenden gültigen Stimmen erzielt haben. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Regionalbewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Regionalbewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Regionalbewerber auf der Regionalparteiliste maßgebend.
(4) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Regionalbewerber vergeben werden können, sind den Regionalbewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Regionalparteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Regionalbewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(5) Nicht gewählte Regionalbewerber sind für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Ist die Liste durch Tod oder durch Streichung (§ 111 Abs. 4) erschöpft, so hat die für die Berufung zuständige Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Landeswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den auf den übrigen Regionalparteilisten des Landeswahlvorschlages aufscheinenden zu berücksichtigenden Wahlwerber im Fall der Erledigung von Mandaten von der Landeswahlbehörde auf freiwerdende Mandate zu berufen sind.
In Kraft seit 01.01.2016