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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 3 Regionalwahlkreise
(1) Die Stimmbezirke der Landeswahlkreise werden in einem oder mehreren Regionalwahlkreisen zusammengefaßt. Die Regionalwahlkreise führen die Nummer ihres Landeswahlkreises und werden zusätzlich mit Buchstaben in alphabetischer Reihenfolge bezeichnet.
(2) Die Regionalwahlkreise sind:
(3) Die Stimmbezirke der Regionalwahlkreise sind aus der Anlage 1 ersichtlich.
