§ 59 NRWO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2007
§ 59 Wahlzeit
Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist unter Beachtung des § 52 Abs. 2 so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert wird.

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