§ 21 NRWO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

II. HAUPTSTÜCK Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten 1. Abschnitt Wahlrecht
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 20.07.2022
§ 21
(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.

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