§ 51 NRWO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.05.1993
§ 51 Rückerstattung des Kostenbeitrages
Wird ein Landeswahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 43 Abs. 4) zurückzuerstatten.

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