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§ 35 lfbag 2024

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 19.04.2024
§ 35 Ergänzende Zulassungsbestimmungen zur Facharbeiterprüfung
(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag darüber hinaus (§ 34) unbeschadet der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) Personen zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, die:
1. eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule besucht haben, soweit damit die erfolgreiche Absolvierung der Berufsschule erfüllt wird und diese Zeiten des Fachschulbesuches, unter Abzug der Zeiten der allgemeinen Schulpflicht, und die Zeiten der praktischen Tätigkeiten im einschlägigen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) oder in der Lehrzeit zusammen mindestens drei Jahre umfassen oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet haben, mindestens dreijährige praktische Tätigkeiten im einschlägigen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) glaubhaft machen und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 200 Unterrichtseinheiten erfolgreich absolviert haben oder
3. das 20. Lebensjahr vollendet haben, mindestens zweijährige praktische Tätigkeiten im einschlägigen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Ausmaß einer Vollbeschäftigung oder als hauptberuflich beschäftigte Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978) in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nachweisen können und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 200 Unterrichtseinheiten erfolgreich absolviert haben.
(2) Die praktischen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 müssen geeignet sein, die im einschlägigen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) geforderten praktischen Kompetenzen ausreichend zu erlernen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung festlegen, in welchem Stundenausmaß die praktische Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b in den einzelnen Ausbildungsgebieten glaubhaft gemacht werden muss.
(3) Die Landesregierung kann nach ihrem Ermessen und nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in begründeten Ausnahmefällen und bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung, was jeweils auch glaubhaft zu machen ist, die für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen. Die Entscheidung der Landesregierung hat mit Bescheid zu erfolgen.
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