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§ 25 lfbag 2024

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 19.04.2024
§ 25 Wechsel der Ausbildung
(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis gemäß § 8, einem Lehrverhältnis gemäß § 18 oder einem Ausbildungsverhältnis gemäß § 19 ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andererseits nach Anhörung der Berufsausbildungsassistenz (§ 23) und der jeweils zuständigen Schulbehörde und des jeweils zuständigen Schulerhalters zulässig. Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis gemäß § 8 in ein Lehrverhältnis gemäß § 18 oder ein Ausbildungsverhältnis gemäß § 19 hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 entfallen.
(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages zu erfolgen. Der Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis gemäß § 8 und einem Lehrverhältnis gemäß § 18 kann auch durch Änderung des Lehrvertrages erfolgen. Nach Anhörung der Berufsausbildungsassistenz und im Einvernehmen mit der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.
(3) Die Probezeit gemäß § 16 Abs. 2 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in derselben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.
(4) Wurden im Rahmen einer Ausbildung gemäß § 19 sowohl das Ausbildungsziel gemäß § 24 im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch die im Ausbildungsplan definierten Inhalte der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung im betreffenden Lehrberuf gemäß § 8 oder § 18 zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung gemäß Abs. 2 eine weitergehende Anrechnung vorsieht.
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