§ 16 AKTG

Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025

Kategorie:

ZWEITER Teil Gründung der Gesellschaft
Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2009
§ 16 Feststellung der Satzung
(1) Die Satzung muß festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(2) In der Urkunde sind die Namen der Gründer, bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte