Suche

§ 15 kgrg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 14.04.2016
§ 15 Entschädigung
(1) Im Falle der Rückgabe hat Gericht'>Das Gericht den ersuchenden Staat zu verpflichten, dem Eigentümer oder Besitzer eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn dieser nachweist, beim Erwerb des Kulturgutes mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen zu sein.
(2) Bei der Entscheidung, ob beim Erwerb mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen wurde, sind alle Umstände des Erwerbs zu berücksichtigen, insbesondere die Unterlagen über die Herkunft des Kulturgutes, die nach dem Recht des ersuchenden Staates erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen, die jeweiligen Eigenschaften der Beteiligten, der gezahlte Preis, die Einsichtnahme in die zugänglichen Verzeichnisse entwendeter Kulturgüter, alle mit zumutbarem Aufwand zugänglichen einschlägigen Informationen und jeder andere Schritt, den eine vernünftige Person unter denselben Umständen unternommen hätte.
(3) Hat der Eigentümer oder Besitzer das Kulturgut unentgeltlich erworben, so steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung nur insofern zu, als dieser seinem unmittelbaren Rechtsvorgänger zugestanden wäre.
(4) Ein Pfandrecht oder sonstiges Recht'>Dingliches Recht auf ein der Rückgabe unterliegendes Kulturgut erstreckt sich auch auf die vom Gericht bestimmte Entschädigung.
Filter