§ 16 KGRG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 14.04.2016
§ 16 Ersatz von Kosten
(1) Gericht'>Das Gericht hat den ersuchenden Staat zu verpflichten, die von einem bzw. einer Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung aufgewendeten Verfahrenskosten einschließlich der Vertretungskosten zu ersetzen, es sei denn, dass dieser bzw. diese beim Erwerb nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist.
(2) Darüber hinaus hat Gericht'>Das Gericht den ersuchenden Staat zu verpflichten, die mit der Rückgabe des Kulturgutes voraussichtlich verbundenen Aufwendungen sowie die mit den notwendigen Maßnahmen für die physische Erhaltung des Kulturgutes verbundenen Kosten (wie etwa Kosten für Sicherungsmaßnahmen gemäß § 22) dem bzw. der Beteiligten zu ersetzen, der bzw. die diese Auslagen trägt bzw. getragen hat.
(3) Der ersuchende Mitgliedstaat hat die vom Gericht gemäß § 15 festgesetzte Entschädigung und die vom Gericht nach Abs. 1 und 2 festgelegten Kosten Zug um Zug gegen die Rückgabe des Kulturgutes zu leisten. Im Fall des § 15 Abs. 4 ist die Entschädigung zu hinterlegen.

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