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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.03.1992
§ 4 Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Konsulargebühren sind verpflichtet:
- 1. Personen, die eine Amtshandlung beantragen;
- 2. Personen, in deren Interesse eine Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Sind zur Entrichtung der Konsulargebühren mehrere Personen verpflichtet, so sind sie Gesamtschuldner.