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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.03.1992
§ 3 Entstehung des Abgabenanspruchs
Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn der Amtshandlung. Eine Amtshandlung ist als begonnen anzusehen, sobald die Tätigkeit der Vertretungsbehörde tatsächlich einsetzt.