§ 4 KGG 1992

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.03.1992
§ 4 Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Konsulargebühren sind verpflichtet:
1. Personen, die eine Amtshandlung beantragen;
2. Personen, in deren Interesse eine Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Sind zur Entrichtung der Konsulargebühren mehrere Personen verpflichtet, so sind sie Gesamtschuldner.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte