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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 9 Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten wird ermächtigt, die Übermittlung der Daten sowie Durchführungsbestimmungen mit Verordnung näher zu regeln.