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§ 13 iqs-g

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 13.06.2019
§ 13 Übergangsbestimmungen
(1) Für den Rest der bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Funktionsperiode bleibt der gemäß § 12 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens, BGBl. I Nr. 25/2008, (im Folgenden: BIFIE-Gesetz 2008) am BIFIE eingerichtete Beirat als gemäß § 7 Abs. 1 am IQS eingerichteter Beirat bestehen.
(2) Der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegt es, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 bestellte Direktorin oder den bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 bestellten Direktor anhand der Abschlussbilanz gemäß Abs. 3 zu entlasten.
(3) Die am 1. Juli 2020 bestellte Direktorin oder der am 1. Juli 2020 bestellte Direktor hat bis 30. September 2020 eine Abschlussbilanz des BIFIE zu erstellen und diese ohne Prüfung und ohne Bestätigung der Wertansätze durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorzulegen. Die Abschlussbilanz hat insbesondere ein Vermögensverzeichnis und ein Inventarverzeichnis zu enthalten.
(4) Bis zur Bildung'>Bildung eines Dienststellenausschusses für das IQS bleibt der gemäß § 21 des BIFIE-Gesetzes 2008 am 30. Juni 2020 eingerichtete Betriebsrat bestehen und diesem obliegt bis dahin die Wahrnehmung der Funktion des Dienststellenausschusses.
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