§ 17 hstg 1995
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.1995
§ 17
Für die handelsstatistische Anmeldung können unbeschadet des Unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union folgende Daten erfragt werden:
- a) der Name (Firma) und die Anschrift des Anmelders und des Drittanmelders der Ware;
- b) die zollrechtliche Bestimmung;
- c) das Ursprungs-, Versendungs-, Einkaufs-, Verkaufs- bzw. Bestimmungsland sowie der Einfuhr-, Ausfuhr-, Bestimmungs- bzw. tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat;
- d) die Bezeichnung der Ware;
- e) die Warennummer;
- f) die Warenmenge, in Eigenmasse und besonderen Maßeinheiten;
- g) der statistische Wert der Waren;
- h) der Verkehrszweig an der Außengrenze;
- i) der Verkehrszweig innerhalb der Gemeinschaft;
- j) gegebenenfalls die besondere Warenbewegung;
- k) das Kennzeichen und die Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels;
- l) das Kennzeichen und die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels bei der Ankunft bzw. beim Abgang;
- m) das Behältnis;
- n) der Be- oder Entladeort der Waren;
- o) die Eingangszollstelle oder die Ausgangszollstelle sowie die überwachende Zollstelle;
- p) die Zollpräferenz;
- q) das Kontingent;
- r) der Rechnungsbetrag;
- s) die Art des Geschäftes;
- t) die Lieferbedingungen.