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§ 17 hstg 1995

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.1995
§ 17
Für die handelsstatistische Anmeldung können unbeschadet des Unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union folgende Daten erfragt werden:
a) der Name (Firma) und die Anschrift des Anmelders und des Drittanmelders der Ware;
b) die zollrechtliche Bestimmung;
c) das Ursprungs-, Versendungs-, Einkaufs-, Verkaufs- bzw. Bestimmungsland sowie der Einfuhr-, Ausfuhr-, Bestimmungs- bzw. tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat;
d) die Bezeichnung der Ware;
e) die Warennummer;
f) die Warenmenge, in Eigenmasse und besonderen Maßeinheiten;
g) der statistische Wert der Waren;
h) der Verkehrszweig an der Außengrenze;
i) der Verkehrszweig innerhalb der Gemeinschaft;
j) gegebenenfalls die besondere Warenbewegung;
k) das Kennzeichen und die Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels;
l) das Kennzeichen und die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels bei der Ankunft bzw. beim Abgang;
m) das Behältnis;
n) der Be- oder Entladeort der Waren;
o) die Eingangszollstelle oder die Ausgangszollstelle sowie die überwachende Zollstelle;
p) die Zollpräferenz;
q) das Kontingent;
r) der Rechnungsbetrag;
s) die Art des Geschäftes;
t) die Lieferbedingungen.
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