§ 14 hstg 1995
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
Kategorie:
Abschnitt IIIStand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.1995
§ 14 Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten
Die handelsstatistische Anmeldung für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten obliegt demjenigen, der für die handelsstatistisch anzumeldende Ware die nach den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehene Anmeldung abzugeben hat.