§ 15 HSTG 1995

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1995
§ 15
Anmeldestelle für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten ist jene Zollstelle, bei welcher die Zollanmeldung abzugeben ist.

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