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§ 15 hospalfg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 15 Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung zum Zwecke der Festlegung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bedingungen zur Sicherstellung einer österreichweit einheitlichen Vorgangsweise hinsichtlich
1. der gemäß § 6 zu erarbeitenden Qualitätskriterien und -indikatoren,
2. der gemäß § 7 zu erarbeitenden Auf- und Ausbaugrade,
3. der gemäß § 8 zu erarbeitenden Tarife,
4. der gemäß § 9 zu erstellenden Planungsunterlagen,
5. der gemäß § 10 zu übermittelnden Daten (Parameter und Aggregate) sowie Angaben zu Stichtagen, Zeitpunkten bzw. Zeiträumen samt Zugriff und Veröffentlichung,
6. der gemäß § 11 zu erfolgenden Gewährleistung von Berichtswesen, Monitoring und Evaluierung sowie
7. der gemäß § 14 zu wertenden Ergebnisse der Abrechnung
nach Anhörung der Länder und der Träger der Sozialversicherung nähere Bestimmungen zu erlassen.
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