§ 16 HOSPALFG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 16 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Hinblick auf § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 3 sowie § 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen, betraut.

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