§ 3 HOG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2017
§ 3 Entscheidungsträger
(1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:
1. für Bezieher einer Pension, eines Ruhegenusses oder eines Rehabilitationsgeldes nach dem
a) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
b) Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,
c) Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,
d) Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,
e) Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340,
der für die Gewährung der Pension, des Ruhegenusses oder die Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld zuständige Sozialversicherungsträger.
2. für alle sonstigen Antragsteller das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im Abs. 1 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.
(3) Eine während eines anhängigen Eigenpensionsverfahrens beantragte Rentenleistung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auch dann vom Pensionsversicherungsträger zuzuerkennen, wenn das Regelpensionsalter im Zuge dieses Pensionsverfahrens bereits erreicht wurde.

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