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Art. 12 gschg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

Artikel XII Übergangsbestimmung
Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2002
Art. 12
(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
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