§ 21 GSCHG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1991
§ 21
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 1 bis 4 und 19 die Bundesminister für Inneres und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich,
2. hinsichtlich der §§ 5 bis 11 der Bundesminister für Inneres,
3. hinsichtlich der §§ 12 bis 18 der Bundesminister für Justiz.

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