§ 12 GSAG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 15.04.2022
§ 12 Datenbereitstellungspflicht
(1) Organe des Bundes sowie Körperschaften öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, haben Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10), der GSA kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn
1. gesetzliche Verschwiegenheitspflichten den Anträgen der GSA nicht entgegenstehen,
2. die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) zur Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 erforderlich sind und
3. die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) der GSA nicht bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.
Die Frist für die Zurverfügungstellung darf unbeschadet der Bestimmung des § 3 des Auskunftspflichtgesetzes sechs Monate nicht überschreiten.
(2) Daten gemäß Abs. 1, die unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Die Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat, soweit möglich, elektronisch zu erfolgen. Liegen die gemäß Abs. 1 beantragten Daten nicht elektronisch vor, darf die GSA die Digitalisierung nur gegen Kostenersatz Verlangen.
(4) Die Verweigerung der Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat durch Bescheid zu erfolgen.
(5) Die Auskunftspflicht gegenüber der GSA ist gemäß Art. 20 Abs. 4 BVG nach folgenden Grundsätzen zu regeln:
1. Auskünfte sind von
a) allen mit Aufgaben der Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organen sowie
b) den Organen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, die durch Landesrecht eingerichtet sind,
über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zu erteilen.
2. Die Auskunftspflicht gemäß Z 1 bezieht sich nur auf Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10), die
a) nicht unter eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht fallen,
b) zur Erfüllung der Aufgaben der GSA gemäß § 4 Abs. 3 notwendig sind und
c) nicht bereits aus anderen Gründen der GSA digital zugänglich sind.
3. Daten gemäß Z 2, die unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
4. Die Daten gemäß Z 2 sind kostenfrei und, soweit möglich, elektronisch zur Verfügung zu stellen.
5. Für den Fall, dass gemäß Z 2 beantragte Daten nicht in elektronischer Form vorliegen, hat die Landesgesetzgebung einen Kostenersatz für die Digitalisierung festzulegen.
6. Die Frist für die Zurverfügungstellung ist von der Landesgesetzgebung festzulegen und darf sechs Monate nicht überschreiten.
7. Auskünfte gemäß Z 1 dürfen nur mit Bescheid verweigert werden.

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