§ 21 GSAG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 15.04.2022
§ 21 Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Die GSA ist berechtigt,
1. die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur,
2. die Leistungen der Bundesbeschaffung GmbH,
3. die Leistungen der Verwaltungsakademie des Bundes sowie
4. die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH
gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.
(2) Für die Personalverrechnung der Beamtinnen und Beamten sind die von der Bundesrechenzentrum Gmbh'>Gmbh betriebenen diesbezüglichen ITVerfahren jedenfalls in Anspruch zu nehmen.

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