§ 15 GOG 1945

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 10.07.1945
§ 15
Das Staatsamt für Justiz wird ferner ermächtigt, die auf dem Gebiete der Gerichtsorganisation wieder in Kraft getretenen Gesetze und Verordnungen in der Fassung mit rechtsverbindlicher Kraft neu zu verlautbaren, die sie durch das vorliegende Gesetz erhalten.

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