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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 11.06.1980
§ 17
Soweit in anderen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz abgeändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.