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§ 12 gbrg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 12 Meldungen
(1) Gemeinsam mit den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 41 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], BGBl. Nr. 189/1955, § 15a Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz [B-KUVG], BGBl. Nr. 200/1967) haben die Dienstgeber/innen die für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erforderlichen Daten (§ 6 Abs. 2 Z 2 bis 5, 7, 10 und 13) der als Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 beschäftigten (freien) Dienstnehmern/-innen unter Angabe der Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben.
(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat hiefür in den von ihm festzulegenden Datensätzen Vorsorge zu treffen und aus den bei ihm einlangenden Meldungen die Daten gemäß Abs. 1 unter Angabe der Sozialversicherungsnummer unverzüglich elektronisch der Bundesarbeitskammer für Zwecke der Datenaufbereitung zu übermitteln. Diese von der Bundesarbeitskammer aufbereiteten Daten sind AN die Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh zur Erleichterung der Registrierung durch die Übernahme bereits vorhandener Daten zu übermitteln. Eine Verwendung der Daten durch die Bundesarbeitskammer und die Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig.
(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger kann zur Erfüllung dieser Aufgaben bestehende elektronische Register heranziehen.
(4) Die Meldung betreffend ein Mitglied einer Krankenfürsorgeanstalt kann im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger oder direkt AN die Bundesarbeitskammer erfolgen. Die Daten sind von der Bundesarbeitskammer aufzubereiten und ohne Angabe der Sozialversicherungsnummer der Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh zur Erleichterung der Registrierung durch die Übernahme bereits vorhandener Datenzu übermitteln.
(5) Die Daten gemäß Abs. 2 und 4 sind nach Antragstellung durch den/die Berufsangehörige/n, spätestens jedoch zwei Jahre nach Übermittlung zu löschen.
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