§ 1 GBRG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

1. Abschnitt Allgemeines
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 25.07.2025
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung und Führung eines Gesundheitsberuferegisters.
(2) Das Gesundheitsberuferegister wird für
1. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,
2. Angehörige der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe gemäß Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTDGesetz 2024 – MTDG), BGBl. I Nr. 100/2024,
3. Angehörige der Operationstechnischen Assistenz gemäß Medizinische Assistenzberufegesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012,
eingerichtet.
(3) Die Registrierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt die Mitgliedschaft zu gesetzlichen Interessenvertretungen nicht.

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