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§ 4 fag 2024

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 4 Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen
(1) Die Länder leisten zu den Kosten der stationären Behandlung sowie Betreuung von Insassinnen und Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, einen Beitrag in Höhe von 12 749 430,46 Euro jährlich.
(2) Dieser Betrag verteilt sich auf die Länder nach folgenden Anteilen:
(3) Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Abs. 2 sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 20. Dezember eines jeden Jahres AN den Bund (Justiz'>Bundesministerium für Justiz) zu überweisen.
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