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§ 3 fag 2024

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 3 Kostenbeitrag zum Heimopferrentengesetz
Die Länder leisten zu den Kosten des Heimopferrentengesetzes, BGBl. I Nr. 69/2017, einen Beitrag in Höhe von einer Million Euro jährlich. Dieser Betrag verteilt sich auf die Länder nach der Volkszahl und ist bis zum 30. September eines jeden Jahres zu leisten.
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