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§ 18 fag 2024

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

E. Vorbehalt bundesgesetzlicher Regelungen
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 18 Kompetenzverteilung bei der Kommunalsteuer
(1) Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer (§ 16 Abs. 1 Z 2) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(2) Für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
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