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Art. 1 § 3

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 30.12.2000
Art. 1 § 3 Erhöhung und Herabsetzung der Geschäftsanteile
(1) Die Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß kann durch Bedeckung aus den freien Rücklagen, dem Bilanzgewinn oder durch Bareinzahlung erfolgen.
(2) Auf den Beschluss zur Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß findet § 33 Abs. 4 GenG keine Anwendung.
(3) Die Beträge, die aus der Herabsetzung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß gewonnen werden, sind für die Fälle der späteren Auszahlung (§ 55 Abs. 3, § 79 Abs. 1, § 81 Abs. 1 GenG) in eine gebundene Kapitalrücklage einzustellen oder sofort AN die Genossenschafter auszuzahlen.
(4) Ist mit der Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß eine Herabsetzung der Geschäftsanteile verbunden, so finden § 33 Abs. 3 GenG und das Aufgebotsverfahren gemäß § 33a GenG keine Anwendung.
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