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§ 47 eu-umgrg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.08.2023
§ 47 Begriffsbestimmungen
Für dieses Hauptstück gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Eine grenzüberschreitende Spaltung im Sinne dieses Hauptstücks ist eine Spaltung von Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind oder dessen Recht unterliegen und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat haben, sofern mindestens zwei der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen.
2. Eine Spaltung im Sinne dieses Hauptstückes ist eine Aufspaltung zur Neugründung und eine Abspaltung zur Neugründung. Als Spaltung gilt auch eine Ausgliederung.
3. Eine Aufspaltung zur Neugründung ist ein Vorgang, durch den eine Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt (übertragende Gesellschaft), zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf zwei oder mehr dadurch gegründete neue Gesellschaften (begünstigte Gesellschaften) überträgt, und zwar gegen Gewährung von Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung.
4. Eine Abspaltung zur Neugründung ist ein Vorgang, durch den eine übertragende Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Gesellschaften (begünstigte Gesellschaften) überträgt, und zwar gegen Gewährung von Anteilen der begünstigten Gesellschaften, der übertragenden Gesellschaft oder beider Arten von Gesellschaften an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung.
5. Eine Ausgliederung ist ein Vorgang, durch den eine übertragende Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Gesellschaften (begünstigte Gesellschaften) überträgt, und zwar gegen Gewährung von Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die übertragende Gesellschaft.
6. Bei einer „Hinaus-Spaltung“ im Sinne dieses Hauptstücks überträgt eine Kapitalgesellschaft, die österreichischem Recht unterliegt, einen Teil oder alle ihre Vermögensgegenstände auf eine oder mehrere Gesellschaften, die dem Gesellschaftsrecht eines anderen Mitgliedstaats unterliegen.
7. Bei einer „Herein-Spaltung“ im Sinne dieses Hauptstücks überträgt eine Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als Österreich unterliegt, einen Teil oder alle ihre Vermögensgegenstände auf eine oder mehrere Gesellschaften, die österreichischem Gesellschaftsrecht unterliegen.
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