Suche

§ 12 eu-mpfg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

2. Abschnitt Meldepflicht des relevanten Steuerpflichtigen
Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.07.2020
§ 12 Übergang der Meldepflicht
Der relevante Steuerpflichtige (§ 3 Z 9) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (§ 16 oder § 17) über eine meldepflichtige Gestaltung AN die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln,
1. wenn weder ein Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 noch ein Intermediär eines anderen Mitgliedstaates vorhanden ist oder
2. soweit der relevante Steuerpflichtige gemäß § 11 Abs. 3 informiert worden ist.
Filter