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§ 305 eo

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 305 Durchführung der Überweisung
(1) Die Überweisung geschieht durch Zustellung des die Überweisung aussprechenden Beschlusses AN den Drittschuldner.
(2) §§ 297 und 300 Abs. 2 und 3 gelten für die dort genannten Forderungen gegen eine Juristische Person des öffentlichen Rechts auch für den Überweisungsbeschluss.
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