§ 304 EO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 304 Besonderheiten im vereinfachten Bewilligungsverfahren
Wurde die Forderungsexekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt, so darf AN den betreibenden Gläubiger erst vier Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbots AN den Drittschuldner geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. Dies ist dem Drittschuldner bekanntzugeben. Der Drittschuldner kann mit der Leistung oder Hinterlegung bis zum nächsten Auszahlungstermin zuwarten, nicht jedoch länger als 8 Wochen.

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