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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.12.2022
§ 10 Schlussbestimmung und Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
(2) Der EControl sind die aufgrund dieses Gesetzes anfallenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen aus den mit dem EKBS erzielten Einnahmen zu erstatten.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Gesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.