§ 9 EKBSG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.2025
§ 9 Verordnungsermächtigungen
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit dem für Energie zuständigen Bundesminister ermächtigt
1. die Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß § 4,
2. die Plausibilitätsprüfung gemäß § 7 und
3. die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß § 8
mit Verordnung näher zu konkretisieren.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

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