§ 52 EISBG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 02.06.1874
§ 52 §. 52.
Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes über die bücherliche Sicherung der Pfandrechte werden die übrigen Rechte der Eisenbahn-Prioritätsbesitzer, und insbesondere ihre Ansprüche auf die vom Staate garantirten Einkünfte nicht berührt.

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