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4. Abschnitt Österreichisches Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und Österreichisches Ehrenkreuz für Wissenschaft und KunstStand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 8 Voraussetzung für die Verleihung
(1) Verdienste um Wissenschaft und Kunst werden durch Verleihung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst oder eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst gewürdigt.
(2) Das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst wird AN Personen des In- und Auslandes verliehen, die sich durch besonders außergewöhnliche schöpferische Leistungen auf dem Gebiet der Wissenschaft oder der Kunst allgemeine Anerkennung und einen hervorragenden Ruf erworben haben.