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§ 27 ehrenzeicheng

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 27 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt
1. hinsichtlich § 3 Abs. 2 und § 26 Z 2 mit 1. Jänner 2024 in Kraft;
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Verordnungen'>Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2024 in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, BGBl. Nr. 89/1952, das Bundes-Ehrenzeichengesetz, BGBl. I Nr. 44/2002, und das Bundesgesetz über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst, BGBl. Nr. 96/1955, außer Kraft.
(4) Auf Ehrenzeichen, die aufgrund der in Abs. 3 angeführten Bundesgesetze verliehen wurden, finden die §§ 17 bis 24 Anwendung. § 18 gilt mit der Maßgabe, dass die Eigentumsverhältnisse AN Ehrenzeichen nach dem Bundes-Ehrenzeichengesetz, BGBl. I Nr. 44/2002, und AN Ehrenkreuzen nach dem Bundesgesetz über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst, BGBl. Nr. 96/1955, welche vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehen wurden, unberührt bleiben.
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