§ 17 EHRENZEICHENG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 17 Rechte der Ausgezeichneten
(1) Jede bzw. jeder Ausgezeichnete ist berechtigt, das Ehrenzeichen anzulegen und zu tragen sowie sich als Besitzerin bzw. Besitzer dieses Ehrenzeichens zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden. Das Tragen des Ehrenzeichens ist der bzw. dem Ausgezeichneten vorbehalten.
(2) Personen, denen ein Ehrenzeichen verliehen wird, erhalten ein Beurkundungsdekret.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte