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§ 16 ehrenzeicheng

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 16 Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und für das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst
Die bzw. der für Wissenschaft und die bzw. der für Kunst zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister setzen im Einvernehmen das Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und für das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst durch Verordnung fest. In der Verordnung sind vor allem Bestimmungen über die äußere Ausstattung und die Art des Tragens der Dekorationen sowie über die Organisation der Kurien und die Aufgaben der bzw. des Vorsitzenden der Kurien zu treffen.
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