Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 15 Aufwandsersatz für Mitglieder der Kurie
Den Mitgliedern der Kurien gebührt für die Teilnahme AN den Sitzungen ihrer Kurie der Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für die Beamtinnen bzw. Beamten der allgemeinen Verwaltung geltenden Bestimmungen.