ART. 23 EGJN

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel XXIII.
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.09.1895
Art. 23
Die Bestimmungen der Artikel XIII, XIV, XV, XVI und XVIII treten erst mit Beginn der Wirksamkeit der Jurisdictionsnorm in Kraft.

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