ART. 11 EGJN

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel XI.
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.09.1895
Art. 11
Der Oberste Gerichtshof hat bis zum Inkrafttreten neuer gesetzlicher Bestimmungen über seinen Wirkungskreis, über die Bildung der Senate und über die innere Geschäftsbehandlung die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht in der Jurisdictionsnorm, in der Civilprocessordnung und in der Executionsordnung etwas anderes angeordnet ist, nach den Vorschriften des kaiserlichen Patentes vom 7. August 1850, R. G. Bl. Nr. 325, auszuüben.

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